Beim Verdacht von Straftaten, die im Zusammenhang mit Computern stehen, wird oftmals die Beschlagnahme von Festplatten angeordnet. Erst vor kurzem beschlagnahmten Ermittler z.B. Festplatten bei Anonymous-Mitläufern. Ein Gericht hatte zu entscheiden, wie lange eine solche Beschlagnahme erfolgen darf.
Aufgrund eines Beschlusses des AG Reutlingen vom 30.11.2011 beschlagnahmte die Polizei im Rahmen von Ermittlungen – wegen des Anfangsverdachts eines Steuerdelikts – vier Festplatten eines EDV-Beraters, auf der sich neben den Daten des Beschuldigten auch solche von weiteren Kunden befanden. Aufgrund der Beschlagnahme der Firmenfestplatten konnte der Berater seinen Dienst zwischenzeitlich nicht aufrechterhalten. Der von der Beschlagnahme Betroffene wollte sich gegen die Beschlagnahme wehren und legte drei Tage nach der Beschlagnahme Beschwerde bei Gericht ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Reutlingen entschied unmittelbar nach Eingang der Beschwerde am 05.12.2011 (Az.: 5 Gs 363/11), dass die Polizei die beschlagnahmten Festplatten herausgeben muss. Das Gericht hob den Beschlagnahmebeschluss mit Wirkung für die Zukunft auf.
Die Beschlagnahme von Festplatten ist nach Ansicht der Reutlinger Richter im vorliegenden Fall zunächst rechtmäßig erfolgt. Allerdings ist die Beschlagnahme der Datenspeicher nur für einen sehr begrenzten Zeitraum erlaubt, so die Richter. Der zuständige Ermittlungsrichter sah eine Beschlagnahme für höchstens drei Tage als zulässig an, da eine Beschlagnahme erheblich in die Rechte Dritter eingreift und ein längerer Zeitraum als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen ist.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschlagnahme durch die Polizei im konkreten Fall nur dann in engen Grenzen möglich ist, wenn die Daten auf den Festplatten nicht vor Ort forensisch gesichert werden können. In diesem Fall ist aber mit dem AG Reutlingen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, womit die Datenspeicher so schnell wie möglich nach Beschlagnahme wieder herausgegeben werden müssen. Da im vorliegenden Fall nur sehr wenig Speicher auf den Festplatten belegt war, wurde ein Zeitraum von drei Tagen als ausreichend angesehen. Wird der Datenspeicher länger als drei Tage beschlagnahmt, ist die Beschlagnahme nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.