Oft gestellte Fragen
1. Kosten der Strafverteidigung
Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich nach dem Einzelfall. Wir berechnen für unser Tätigwerden in aller Regel eine Pauschale. Eine Pauschale für das Ermittlungsverfahren (vor der Anklageerhebung) und eine Pauschale für jeden Verhandlungstag.
In einfach gelagerten Fällen rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an, um Ihre Angelegenheit zu schildern. Wir schätzen dann, wie hoch die Gebühren für Sie sein könnten.
2. Gibt es Prozesskostenhilfe oder zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Prozesskostenhilfe ist bei Strafverteidigungen nicht vorgesehen. Es gibt aber Fälle, in denen Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Mehr Informationen finden Sie unter „Pflichtverteidigung“.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer Strafverteidigung nicht. Es sei denn, dies ist besonders im Versicherungsvertrag mit drin. Rufen Sie einfach bei Ihrer Versicherung an und erkundigen Sie sich!
3. Kosten bei Freispruch oder Einstellung
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich freigesprochen werde oder das Verfahren eingestellt wird?
Grundsätzlich bekommen Sie bei einem Freispruch Ihre Kosten vom Staat ersetzt. Allerdings werden Ihnen nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angefallen wären. Unter Umständen ist das weniger als das vereinbarte Pauschalhonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach §153a StPO müssen Sie Ihre Kosten in der Regel selbst tragen.
4. Pflichtverteidiger
In bestimmten Fällen darf nach dem Gesetz eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite steht – die „Notwendige Verteidigung“, allgemein bekannt als die Pflichtverteidigung.
Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt werden. Allerdings übernehmen nicht alle Anwälte Pflichtverteidigungen, weil die Vergütungsregelungen des RVG für den Pflichtverteidiger geringere Gebühren als für den Wahlverteidiger vorsehen.
Unsere Meinung dazu: Eine engagierte Strafverteidigung darf nicht nur dem wohlsituierten Beschuldigten vorbehalten bleiben. Jeder Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht auf den Beistand eines Strafverteidigers (§ 137 StPO)!
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übernehmen wir in bestimmten Fällen deshalb Mandate auch als Pflichtverteidiger!