Opfervertretung
Das Opfer einer Straftat kann sich auf verschiedene Weise am Strafverfahren beteiligen: Seine Zeugenrolle besteht unabhängig davon, ob es sie wünscht. Sie ist in den meisten Fällen unvermeidbar. Ausnahmen bestehen dort in engen Grenzen für Kinder, wobei auf das kindliche Opfer nicht als Zeugen verzichtet werden kann, sondern dem Kind das Auftreten im Gerichtssaal erspart werden kann. Es gibt Zeugenschutzprogramme. Jedes Opfer kann sich als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand nehmen. Unter Umständen muss ihm sogar ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, § 68 b StPO. In diesen Fällen bleibt das Opfer der Straftat jedoch passiv. Eine erweiterte Möglichkeit, als aktiver Verfahrensbeteiligter auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen ist die Nebenklage. Sie ermöglicht es dem Nebenkläger (besser: dem von diesem als Vertreter bestellten (ab besten:) Rechtsanwalt, Fragen und Anträge zu stellen, die das Verfahren entscheidend beeinflussen können.
Bei welchen Straftaten kann sich das Opfer als Nebenkläger anschließen?
Die Nebenklage ist in den in § 395 StPO genannten Fällen zulässig. (zum Wortlaut des § 395 StPO) Es handelt sich dabei um die meisten Sexualdelikte (die verschiedenen Fälle sexuellen Mißbrauchs, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Zuhälterei), Beleidigungs- und Gewaltdelikte (Aussetzung, Körperverletzung, Menschenraub, Verschleppung), Freiheitsberaubungsdelikte (Entziehung Minderjähriger, schwere Fälle der Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme), (versuchte) Tötungsdelikte. Im Fall eines vollendeten Tötungsdelikts können sich Angehörige des Getöteten als Nebenkläger anschließen.
Kosten
In den meisten Fällen trägt die Kosten entweder die Staatskasse (§ 397a StPO) oder der Verurteilte.